Satzung
§ 1: Name und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen " Selbsthilfe 3. Welt e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(2) Sitz des Vereins ist Heilbronn.
§ 2: Zweck des Vereins
Förderung und Unterhaltung des Krankenhauses in Coripata/Bolivien. Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Völkerverständigung. Sensibilisierung der Bevölkerung für die Probleme der Entwicklungsländer. Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder zu gewinnen suchen und Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Massnahmen durchführen. Weitere Projekte können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1991.
§ 5: Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7: Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstände vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am Ersten eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10: Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
"Ärzte ohne Grenzen" e.V.
Am Köllnischen Park 1
10179 Berlin
Vereinsregister Nr. 21575
Steuernummer 27/672/52442